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1 отказываться от дачи свидетельских показаний
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Zeugnisverweigerungsrecht — Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten Bedingungen die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen zu verweigern. Davon zu unterscheiden ist das… … Deutsch Wikipedia
Zeugnisverweigerung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt den Zeugen vor Gericht oder anderen staatlichen Stellen, unter bestimmten… … Deutsch Wikipedia
Zeuge — (Testis) heißt in Rechtssachen die Person, die über Wahrnehmungen, die sie gemacht hat, aussagen soll. Weder der Richter, noch eine der Parteien, noch ein gesetzlicher Vertreter einer solchen darf im Rechtsstreit als Z. vernommen werden. Früher… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Schwägerschaft — (auch Affinität, von lat.: affinitas = Schwägerschaft) ist eine traditionell durch Heirat (heute u. U. auch durch Verpartnerung) vermittelte indirekte Verwandtschaftsbeziehung zwischen Nichtblutsverwandten. Die mit einer Person… … Deutsch Wikipedia
Zeugnisverweigerungsrecht — Das Recht des Angehörigen – z.B. Verlobter, Ehegatte, Verwandter (§ 56 StPO, § 383 I Nr. 1–3 ZPO) – und des Mitglieds bestimmter Berufsgruppen – z.B. Geistliche, Rechtsanwälte und Ärzte (§§ 53, 53a StPO, § 383 I Nr. 4–6 ZPO) – im… … Lexikon der Economics
Zeugnisverweigerungsrecht — Zeug|nis|ver|wei|ge|rungs|recht 〈n. 11; unz.〉 Recht, vor Gericht die Aussage als Zeuge zu verweigern (als Verwandter des Angeklagten, als Arzt usw.) * * * Zeug|nis|ver|wei|ge|rungs|recht, das (Rechtsspr.): Recht der Zeugnisverweigerung. * * *… … Universal-Lexikon
Bankgeheimnis — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation nur in den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich und Schweiz) dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Das Bankgeheimnis (eigentlich Bankkundengeheimnis) besteht im … Deutsch Wikipedia
Zeuge — Beobachter; Augenzeuge * * * Zeu|ge [ ts̮ɔy̮gə], der; n, n: männliche Person, die bei einem Ereignis anwesend war und darüber berichten kann: er war Zeuge des Unfalls; sie sagten als Zeugen vor Gericht aus. Syn.: ↑ Zuschauer. Zus.: Augenzeuge,… … Universal-Lexikon
Eherecht — Eherecht, der Inbegriff der auf die Ehe sich beziehenden rechtlichen Vorschriften. Durch das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Nebengesetze hat das E. eine völlig neue Gestaltung erhalten. Seit Neujahr 1900 galten für die persönlichen Verhältnisse … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Eheähnliche Gemeinschaft — Die Rechtsprechung definiert die eheähnliche Gemeinschaft, die auch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet wird, als »Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei… … Universal-Lexikon
nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte, Pflichten, Ansprüche — Die Rechtsprechung definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als »Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei der Ehe fehlt jedoch eine umfassende… … Universal-Lexikon